Satzung des Kulturverein Armer Kasten

Satzung des Kulturvereins Armer Kasten

 

Stand 28.10.2025

 

 

§1

Name - Sitz - Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Kulturverein Armer Kasten und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein trägt dann den Namen Kulturverein Armer Kasten e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 06526 Sangerhausen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unrnittelbar gemeinnützige Ziele in Sinne des Abschnitts

„ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eventuell anfallende Gewinne oder Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Jedoch können Aufwendungen, die den Vereinsmitgliedern im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit entstehen, erstattet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3

Zweck und Aufgaben

Der Verein hat den Zweck,

die Marienkirche zu Sangerhausen zu erhalten, zu restaurieren und

für kulturelle Belange unter Beachtung sakraler Zweckbindungen, insbesondere der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) zu Sangerhausen zu nutzen,

das kulturelle Leben in der Stadt und dem Landkreis Mansfeld-Südharz zu fördern.

 

Der Satzungszweck des Kulturvereins Armer Kasten wird insbesondere verwirklicht durch

Beschaffung von Geldern sowie sonstigen Mitteln und Leistungen zur baulichen Sicherung

und dauernden Erhaltung der Marienkirche zu Sangerhausen,

Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere kulturellen Veranstaltungen, die den Vereinszweck realisieren helfen,

Werbung von Mitgliedern,

Öffentlichkeitsarbeit,

Zusammenarbeit mit Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die  gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

 

§4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Personen unter l8 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Das Mindestalter ist 12 Jahre; das  jugendliche Mitglied hat außer Antrags- und Stimmrecht alle anderen Rechte und Pflichten des Vereins.

 

Mitglieder können auch Vereinigungen oder juristische Personen werden; diese haben eine vertretungsberechtigte Person zu benennen und ihre Änderungen anzuzeigen.

Ein befreundeter Verein kann nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes als formelles       Mitglied beitragsfrei aufgenommen werden. Dies gilt nur für gegenseitige formelle Mitgliedschaft in den Vereinen.

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich mit einer Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages ist dieser nicht verpflichtet, dem        Antragsteller die Gründe mitzuteilen; die Berufung an die Mitgliederversammlung ist ihm jedoch gegeben. Mit der Bestätigung erhält das neue Mitglied die Satzung einschließlich Beitragsordnung.

 

Ein befreundeter Verein kann nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes als formelles Mitglied beitragsfrei aufgenommen werden. Dies gilt nur für gegenseitige formelle Mitgliedschaft in den Vereinen.

 

Natürliche Personen, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, genießen aber die vollen Mitgliedsrechte.

 

Die Vertreter der SELK und der Stadt Sangerhausen, werden jeweils zur Wahl von der Stadt und der SELK bestimmt

 

§5

Beiträge

Die Höhe des Beitrages ist in der Beitragsordnung geregelt und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beschluss ist mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Sämtliche Mitglieder, sofern sie nicht beitragsfrei gestellt sind, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Anfang des Monats, in dem das Mitglied durch Beschluss des

Vorstandes in den Verein aufgenommen wird.

 

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  2. dem Vorsitzenden,

  3. den stellvertretenden Vorsitzenden,

  4. dem Schatzmeister,

  5. dem Schriftführer,

  6. einem Vertreter der Stadtverwaltung Sangerhausen,

  7. einem Vertreter der SELK,

  8. einem Vertreter der Rosenstadt GmbH

  9. sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.

 

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.

 

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer, freier und gleicher Wahl.

Zur Leitung und Durchführung der Wahl wählt die Mitgliederversammlung einen aus zwei Mitgliedern      bestehenden Wahlausschuss.

 

  1. Die Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang ist möglich.

In jedem gemeinsamen Wahlgang können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Stimmenhäufung auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sofern sich für den einzelnen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

In beiden Wahlgängen entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Stehen jedoch nur so viele Kandidaten zur Wahl, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen, so ist auch im zweiten Wahlgang nur gewählt, für wen sich mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet.

 

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 24 Monate. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden

den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vertreter der Stadt wird jeweils zur Wahl des Vorstandes erneut vom Bürgermeister bestimmt.

Der Vertreter der SELK wird jeweils zur Wahl des Vorstandes erneut von der Lutherischen Gemeinde Sangerhausen der SELK bestimmt.

Der Vertreter der Rosenstadt Sangerhausen wird jeweils zur Wahl des Vorstandes von der GF bestimmt

 

§8

Aufgaben des Vorstandes

  Die Aufgaben des Vorstandes bestehen in

  • der Geschäftsführung des Vereins,

    • der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    • Erstellung und Überwachung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes,

    • sonstiger Aufgaben, die sich aus der Verfolgung der Zwecke des  Vereins und dieser Satzung        ergeben.

     

§9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wobei die Einladung dazu schriftlich oder digital, 3 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung abzusenden ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Sie kann auf Vorschlag des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden auch eine andere Person zum Versammlungsleiter wählen.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

 

 

§10

Beschlussfassung

Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.

 

§11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  • sonstige Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.

 

§12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des zehnten Teils der Mitglieder des Vereins hat der Vorstand binnen 14 Tagen eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern  mindestens sieben Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Über die Beschlussfähigkeit gelten die Bestimmungen des §10 entsprechend.

 

§13

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Änderungen des Zweckes des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

 

§14

Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschließt.

Das betroffene Mitglied hat in diesem Fall Stimmrecht. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

mit der Zahlung des Beitrages 24 Monate im Rückstand ist,

in grober Weise gegen diese Satzung verstoßen hat,

das Ansehen des Vereins öffentlich herabsetzt.

 

In den Fällen der Absätze eins und zwei ist vor der Beschlussfassung dem Mitglied unter

Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.       Ausstehende Beiträge sind im Falle eines Ausschlusses sofort zu entrichten.

 

§15

Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an            den Vorstand.    Der Austritt ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende         eines Kalenderjahres möglich.

Ausstehende Beiträge sind im Falle eines Austrittes sofort zu entrichten.

 

§16

Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheitvon3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

 

 

§17

Anfall des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sangerhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung des Kulturdenkmals Marienkirche und für gemeinnützige, kulturelle oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§18

Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Erweist es sich für den Verein von Vorteil, so kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Mitgliedschaft in einem anderen Verein, als gegenseitige, beitragsfreie Mitgliedschaft zu erwerben. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

 

§19

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 28.10.2025 geändert und ersetzt die Satzung vom 09.04.2019. Diese Satzung tritt am Tag nach der Mitgliederversammlung in Kraft.